Molosser Club Austria Körordnung

1.) Präambel

Die Körung ist eine Beurteilung eines Hundes zur Feststellung seiner Qualität im Hinblick auf die Verwendung zur Zucht und damit der Erhaltung bzw. Verbesserung der Zuchtqualität insgesamt.

Sie soll gewährleisten, dass gesunden, wesensfesten und dem Rassestandard entsprechenden Hunden die Zuchtverwendung ermöglicht wird und andererseits Hunde mit schweren Fehlern von der Zucht ausgeschlossen werden.

2.) Körpflicht

Die Körung hat in jedem Fall vor der ersten Zuchtverwendung des Hundes zu erfolgen. Ausgenommen von der Pflicht zur Körung sind Hunde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Körordung bereits die Zuchttauglichkeit des MCA besitzen.

3.) Zulassungsbedingungen zur Körung

  1. Es werden nur offensichtlich gesunde Hunde zur Körung zugelassen. Läufige Hündinnen sind der Körkommission vor Beginn der Körveranstaltung zu melden.
  2. Das Mindestalter für Rüden und Hündinnen beträgt zum Zeitpunkt der Körung 15 Monate. Auch importierte Hunde müssen im ÖHZB eingetragen sein.
  3. Der rechtmäßige Eigentümer muss in der Ahnentafel eingetragen und anwesend sein oder der den Hund vorführenden Person eine schriftliche Vollmacht zur Vorführung erteilt haben, welche vorzulegen ist, oder die Vorführung des Hundes durch eine andere Person schriftlich bei der Zuchtleitung beantragen.
  4. Der Hund muss durch einen implantierten Mikrochip eindeutig zu identifizieren sein. Die Chipnummer muss auf der Originalahnentafel angeführt sein.
  5. Es müssen alle unter Punkt 4.) genannten Unterlagen der Zuchtleitung in Kopie vorliegen. Die Originale sind anlässlich der Körung vorzulegen!

4.) Anmeldung

  1. Die Anmeldung zur Körung hat schriftlich, mindestens 4 Wochen vor dem Körtermin, unter Vorlage aller folgenden Unterlagen in Kopie bei der Zuchtleitung zu erfolgen.
  2. FCI-Ahnentafel mit Nachweis der Eintragung in das ÖHZB
  3. Nachweis(e) des Ausstellungsergebnisses/der Ausstellungsergebnisse
  4. HD-Röntgenbefund sowie – falls vorhanden auf freiwilliger Basis – ED-Röntgenbefund undweitere Befunde
  5. Nachweis der Erstellung eines DNA-Profils

5.) Die Körkommission

Die Beurteilung der Hunde erfolgt durch die Körkommission.

Sie setzt sich zusammen aus folgenden Personen mit folgenden Funktionen

  • Dem/der Zuchtleiter/in, oder dessen Vertretung; diese/r ist für die Durchführung der Körung verantwortlich, erfasst die Daten und verfasst den abschließenden Körbogen mit dem einvernehmlichen Ergebnis der Körkommission sowie die Urkunde zur Zuchttauglichkeit
  • 2 FCI-Formwertrichter mit Berechtigung für die gekörten Rassen
  • Wird ein Hund, der im Besitz eines Richters steht oder aus dessen Zucht stammt, vorgestellt, darf dieser nicht in der Körkommission tätig sein.
  • Die Beurteilung der gesundheitsrelevanten Parameter erfolgt durch eine/n Tierarzt/ärztin

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6.) Durchführung der Körung

  1. Es werden jährlich zumindest zwei Körungen durchgeführt. Je nach Bedarf können durch den Vorstand weitere Termine festgelegt werden. Verantwortlich für die Durchführung ist die Zuchtleitung. Die Termine werden in der UH rechtzeitig veröffentlicht.
  2. Körungen können eigenständig oder im Zusammenhang mit anderen MCA-Veranstaltungen (Ausstellungen) durchgeführt werden. Es muss auf jeden Fall eine geeignete Freifläche oder Räumlichkeit für die Beurteilung des Gangwerkes und für den Wesenstest zur Verfügung stehen. Die Hunde sind einzeln zu bewerten und zu beschreiben.
  3. Jedes der drei Kommissionsmitglieder beschreibt die Hunde einzeln gemäß den im Körbogen vorgegebenen Parametern. Aus diesen Beschreibungen wird dann durch die Zuchtleitung ein einvernehmliches Gesamtergebnis ermittelt.
  4. Von jedem Hund werden Stand- und Kopffotos erstellt. Diese dürfen erst nach Freigabe durch den Besitzer veröffentlicht werden.
  5. Der Ablauf der Körung ist folgender:
    1. Wägung und Messung des Hundes durch die Körkommission
    2. Beurteilung des Exterieurs durch die Körkommission
    3. Durchführung des Wesenstests, wobei die Punkte Regenschirm und Bedrohung am Ende des Wesenstests durchzuführen sind. Der Regenschirm wird zuerst nach oben und erst dann – nach aufmerksam machen des Hundes – gegen ihn aufgespannt. Die Bedrohung erfolgt durch Anschreien und Lärmen durch Schlagen der Hand gegen eine leere Plastikflasche unter Annäherung an den Hund bis auf maximal 2 Meter.

7.) Entscheidungen der Körkommission

Die Körkommission legt das Gesamtergebnis der Körung fest:

a. Körklasse 1: uneingeschränkte Zuchtzulassung und vorzügliche Eignung zur Zucht, Bemerkungen zu Zuchtempfehlungen sind möglich.

b. Körklasse 2: eingeschränkte Zuchtzulassung, hierbei sollen durch die gezielte Auswahl geeigneter Zuchtpartner, die im Körbericht festgehaltenen Mängel, ausgeglichen werden. Zum Beispiel bei Mängeln in Typ und Gebäude, Unter- und Obergrößen, leichten Gebissfehlern, inkorrekter Haartextur oder bei leichten gesundheitsrelevanten Mängeln.

c. Körklasse 3: zugelassen für einen Probewurf, weitere Würfe erst nach einer Nachzuchtkontrolle, im Hinblick auf die festgehaltenen zuchtrelevanten Mängel. Die Anforderungen an die Nachzuchtkontrolle sind abhängig von der gegebenen Problematik von der Körkommission festzulegen. Je nach Ergebnis dieser Nachzuchtkontrolle kann eine Änderung der Körklasse auf 1, 2 oder 4 erfolgen und ist darüber ein neues Zertifikat mit der entsprechenden Begründung auszustellen. Rüden der Körklasse 3 dürfen nur Hündinnen in österreichischem Besitz decken um die Möglichkeit der Nachzuchtkontrolle zu gewährleisten.

d. Körklasse 4 „Nicht bestanden“: keine Zuchttauglichkeit, insbesondere bei gravierendem Typmangel, gravierendem Mangel im Gebäude, schwerem Wesensmangel, schweren Gesundheits-mängeln sowie Vorliegen der Zuchtausschlussgründe laut Zuchtordnung des MCA. Ebenso nicht bestanden hat ein Hund, dessen Beurteilung in wesentlichen Punkten nicht möglich war.

Jeder Eigentümer hat Anspruch auf eine Abschrift des unterzeichneten Beschreibungs-/Körbogens (Original bleibt bei der Zuchtleitung). Das Körergebnis kann in die Ahnentafel eingetragen werden.

Die im Zuge der Exterieurbeurteilung sowie des Wesenstests festgestellten Abweichungen von den Forderungen des Standards hinsichtlich Aussehen und Gesundheit sind auf dem Zuchtzulassungszeugnis zu vermerken und die Vorschläge bzw. Auflagen zur Behebung der Mängel anzuführen. Dieses Zeugnis ist den Züchtern zuzusenden und müssen diese den Welpenkäufern die Ansicht dieses Zeugnisses ermöglichen.

Wiederholungsrecht:

Der Besitzer hat bei nicht bestandener Körung die Möglichkeit mit dem negativ bewerteten Hund ein zweites Mal zur Körung anzutreten. Eine dritte Wiederholung ist nicht möglich.

8.) Widerruf der Körung – Abwertung, Abkörung

Hunde bei deren Nachzucht Erbmängel auftreten, die nachweislich Fehler (hinsichtlich Gesundheit, Wesen, Formwert) vererben oder bei denen selbst eine Krankheit oder ein funktioneller Mangel auftritt, der vererbt werden kann, können auf begründeten Antrag der Zuchtleitung durch Vorstandsbeschluss in der Körklasse zurückgestuft oder abgekört, d.h. von der Zucht ausgeschlossen werden.

Der Entscheid, bzw. das korrigierte ZTU – Zertifikat muss dem/der Besitzer/In mittels eingeschriebenem Brief zugestellt werden. Dieser hat die Originalurkunde der ersten Körung umgehend an die Zuchtleitung zu übermitteln.

9.) Gebühren

Für die Körung wird von Nichtmitgliedern pro Hund eine Kör-Gebühr von € 35.- verrechnet. Diese Gebühr wird außerdem beim 2. Antreten zur Körung fällig.

10.) Inkrafttreten

Diese Körordnung ist Bestandteil der Zuchtordnung. Sie tritt mit Veröffentlichung auf der vereinseigenen HP in Kraft.