Die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Molosser Club Austria (MCA)

§ 1 Allgemeines

(1) Die vorliegende ZEO regelt für die Rassen Bordeaux Dogge (Dogue de Bordeaux), Bullmastiff und Mastiff, die Belange der Zucht und der Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch. Ziel aller Zuchtbestimmungen sind die von der FCI anerkannten Standards der vertretenen Rassen. Den rechtlichen Rahmen der vorliegenden ZEO bilden insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des Österreichischen Bundestierschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Zucht-und Eintragungsordnung des ÖKV ist Grundlage für die vorliegende ZEO und hat für alle von der vorliegenden ZEO erfassten Personen vollinhaltlich Gültigkeit.
(3) Die vorliegende ZEO hat innerhalb des österreichischen Bundesgebietes für alle Mitglieder des MCA sowie für alle Züchter, sofern sie Anspruch auf eine Eintragung in das Zuchtbuch und die Ausstellung von Ahnentafeln des ÖKV erheben, Gültigkeit. Für ausländische Hunde hat die ZEO keine Gültigkeit, es sei denn, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

(4) Alle in Österreich gezüchteten Hunde der vertretenen Rassen müssen in das Österreichische Hundezucht- buch (ÖHZB) eingetragen werden.
(5) Inhabern FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt Eintragungen in andere Zuchtbücher (Dissidenz) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen, um insbesondere die Einhaltung der Qualitätskriterien des MCA zu gewährleisten.

(6) Die Überwachung der Zucht sowie die Überprüfung der Einhaltung der ZEO sind dem Zuchtleiter und etwaigen vom Vorstand ernannten Zuchtwarten unterstellt. In allen Angelegenheiten dieser ZEO, die mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes entschieden werden, ist die Zustimmung der Zuchtleitung zur getroffenen Entscheidung jedenfalls erforderlich.

(7) Es gelten die in den Reglements der FCI und des ÖKV sowie im österreichischen Bundestierschutzgesetz verwendeten Definitionen.

§ 2 Zuchtverwendung

(1) Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, altersgemäße Entwicklung, rassetypisches Wesen und Aussehen sowie Erreichen des vollen Zuchtalters.

(2) Mit Hunden die nachweislich schwere Erbfehler haben‚ darf ausnahmslos nicht gezüchtet werden. Als schwere Erbfehler gelten:

  • =  Rückbiss, bzw. zu stark ausgeprägter Vorbiss. Dies ist immer der Fall, wenn Incisivi oder Canini des Unter-kiefers bei geschlossenem Fang sichtbar sind. Bei Bullmastiffs auch ein Vorbiss von über 8% der Gesamt-kopflänge.
  • =  Kieferanomalien, (verkantete oder schräge Zahnleiste)
  • =  Stark lückenhaftes Gebiss, mehr als 4 fehlende P. oder M.
  • =  Hodenfehler
  • =  Fehlfarbe und Albinismus
  • =  Blaue und verschiedenfarbige Augen
  • =  Knickrute und andere angeborene Rutendeformationen
  • =  Mittlere oder schwere Hüftgelenksdysplasie (HD D oder E)
  • =  Übersteigerte Aggressivität
  • =  Ausgeprägte Ängstlichkeit= genetische Anomalien, bei denen vorhersehbar ist, dass sie nicht nur vorübergehend wesentliche Auswirkungen auf Gesundheit und physiologische Vitalfunktionen der gezüchteten Nachkommen haben werden. (3) Mindestalter für die Zuchtverwendung, das heißt für den ersten Deckakt, ist der vollendete 18. Lebensmonat. Höchstalter für die Zuchtverwendung von Hündinnen ist das vollendet 8. Lebensjahr, Rüden unterliegen diesbezüglich keiner Einschränkung.(4) Einer Hündin darf ein Wurf pro Kalenderjahr zugemutet werden. Nach dem 2. Kaiserschnitt scheidet eine Hündin aus der Zucht aus.

(5) Eine Hündin darf nur so viele Welpen selbst aufziehen, wie es ihre Kondition zulässt, sonst ist beizufüttern oder nötigenfalls eine Amme zuzuziehen.
(6) Die Verpaarung zweier Hunde darf einmal wiederholt werden. Für eine dritte Verpaarung der gleichen Hunde ist die Genehmigung der Zuchtleitung einzuholen. Sie kann erteilt werden, wenn mindestens 2/3 der Nachzucht der vorherigen Würfe ohne Einschränkung gemäß den Bestimmungen dieser ZEO für zuchttauglich erklärt wurden. Eine weitere Wiederholung der gleichen Verpaarung ist unzulässig. Erfolgen Verpaarungen unzulässiger Weise, kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss die Zahlung der bis zu dreifachen Eintragungsgebühr anordnen.

(7) Inzestzucht ist verboten.
(8) Die Fanglänge soll das Maß von 25% der Gesamtkopflänge nicht unterschreiten. Dabei ist die Fanglänge das Maß von der Nasenschwammkante bis zur Höhe des inneren Augenwinkels; zum Ermitteln der Gesamtkopflänge wird zur Fanglänge die gerade Linie von der Höhe des inneren Augenwinkels bis zum hinteren Ende des Hinterhauptstachels hinzugerechnet.
(9) Größenabweichungen: Beim Bullmastiff ab 3 cm ober- oder unterhalb der Vorgaben des aktuell gültigen FCI- Standardstockmaßes. Abweichungen von über 1 cm bis 2 cm können nicht in der Körklasse 1 angekört werden. Abweichungen bis zu 1 cm werden toleriert.
Bei der Bordeauxdogge: Abweichungen, die über dem im Standard bereits vorgesehenen Toleranzmaß liegen.

(10) Gewichtsabweichungen nach unten, bzw. bei Bullmastiff-Rüden nach oben ab 75 kg; Rüden mit 70-74 kg können nicht in der Körklasse 1 angekört werden.
Bei Bullmastiff-Hündinnen werden Abweichungen nach oben bis 56 kg toleriert, von 57 kg bis 62 kg ist eine Ankörung in den Körklassen 2 oder 3 möglich.

§ 3 Zuchtzulassung

(1) Vom MCA zur Zucht zugelassene Hunde dürfen nur mit Hunden gleicher Rasse verpaart werden, die zudem FCI-Ahnentafeln besitzen und nachweislich die Zuchtzulassung der Verbandskörperschaft besitzen, der sie angehören. Ausländische Rüden, welche zur Deckung einer nach den Bestimmungen dieser ZEO zuchttauglichen Hündin verwendet werden, müssen zumindest ein HD Untersuchungsergebnis aufweisen. Bezüglich der erlaubten Grade gilt §4.

(2) Vor der ersten Zuchtverwendung müssen alle Hunde
a) ins österreichische Hundezuchtbuch eingetragen sein,
b) gemäß den Bestimmungen der Körordnung des MCA angekört sein,
c) auf HD geröntgt werden, wobei das Mindestalter für die Erstellung der Diagnose 15 Monate ist. Der röntgende Tierarzt ist verpflichtet, die Identität des Hundes anhand der vorgelegten Ahnentafel und der Chipnummer zu überprüfen. Die Chipnummer muss sowohl im Röntgenbild als auch im Befund aufscheinen.
d) im Einklang mit den Eintragungsbestimmungen des ÖKV zumindest einmal bei internationalen oder nationalen Ausstellungen oder Zuchtschauen mit Vergabe des CACA oder mindestens 20 gemeldeten Hunden vorgeführt und mindestens mit dem Formwert „Gut“ bewertet worden sein (ab der Zwischenklassen). Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rüden!
e) Außerdem muss von allen Hunden, vor der ersten Zuchtverwendung, ein DNA Profil angefertigt werden. Die dazu benötigte Blutabnahme kann jeder Tierarzt durchführen, das erforderliche Formular kann beim Zuchtleiter angefordert werden.
(3) Die endgültige Zuchterlaubnis ergeht schriftlich, sie kann bei schweren Zuchtmängeln auf Antrag des Zuchtleiters mit Vorstands-Mehrheitsbeschluss jederzeit zurückgenommen oder korrigiert werden.
(4) Bei aus dem Ausland importierten Zuchthunden muss vor der ersten Zuchtverwendung die Zuchtzulassung gemäß der vorliegenden Zucht- und Eintragungsordnung absolviert werden. Gleiches gilt auch bei Zuchtmiete.
(5) Bei Zuchtrechtsabtretung ist die Zuchtleitung mindestens 14 Tage vor dem Deckakt in Kenntnis zu setzen. Hündinnen ohne Zuchterlaubnis bzw. denen das Zuchtbuch gesperrt ist, dürfen zur Zuchtmiete nicht herangezogen werden.

§ 4 nähere HD Bestimmungen

(1) Die Anfertigung der Röntgenaufnahmen kann durch jeden in Österreich zur Praxisausübung berechtigten Tierarzt erfolgen.
(2) Die Befundung muss durch einen vom Vorstand des MCA anerkannten und im Anhang 1 dieser Zucht- und Eintragungsordnung angeführten Veterinär erfolgen.

(3) Folgende HD-Grade sind zur Zucht zugelassen:
HD-A (Frei), HD-B (Übergang oder Verdacht) ohne Einschränkung und HD-C (leicht oder geringgradig) mit der Vorgabe, dass ein mit HD C befundeter Hund ausschließlich mit einem Hund verpaart werden darf, der HD A oder HD B aufweist.

§ 5 Deckakt, Wurf, Meldung

Der Zuchtleiter ist innerhalb von 8 Tagen (Poststempel) über einen Deckakt bzw. Wurf zu informieren.

§ 6 Wurfabnahme, Zwingerkontrolle

(1) Die Abgabe der Welpen darf keinesfalls vor der Wurfabnahme erfolgen. Jeder Welpe muss vor der Abgabe zumindest zweimal entwurmt und gegen Staupe, Hepatitis c.c, Leptospirose und Parvovirose geimpft sein, es sei denn der Käufer des Welpen lehnt eine Impfung ausdrücklich und schriftlich ab. Jedenfalls müssen alle Welpen durch einen implantierten Mikrochip unverwechselbar gekennzeichnet sein.

(2) Jeder Wurf muss nach 8 Tagen gemeldet sein um eine Vorabnahme entweder durch die Zuchtleitung zu ermöglichen. Erfolgt die Meldung nicht oder zu spät, kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss die Zahlung der bis zu dreifachen Eintragungsgebühr anordnen. Die Wurfabnahme erfolgt frühestens mit 8 Wochen, spätestens mit 12 Wochen. In begründeten Fällen kann die Zuchtleitung die Wurfabnahme an einen Tierarzt oder eine andere nachweislich qualifizierte Person abtreten. Die Wurfabnahme muss verweigert werden, wenn die Welpen krank oder in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind, oder an ihrer Rassereinheit Zweifel bestehen. Eine neuerliche Wurfabnahme kann dann wieder frühestens 4 Wochen nach der Ersten und auf Kosten des Züchters erfolgen. Die Wurfabnahme und insbesondere die Zuordnung der durch ein Lesegerät zu identifizierenden Chipnummern werden in einem Protokoll festgehalten.
(3) Bei der Wurfabnahme sind folgende Papiere vorzulegen:
= Original-Ahnentafel der Mutterhündin
= Ahnentafel des Deckrüden in Kopie
= Original HD Befund der Mutterhündin
= HD Befund des Deckrüden in Kopie
= Zwingerschutzkarte
= original Eintragungsformular und Deckbescheinigung des ÖKV, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
= Impfpässe der Welpen
= Urkunden von Titeln, Prüfungen und Körung, weitere Befunde, falls ein Aufscheinen in der Ahnentafel erwünscht ist.
(4) Die Zuchtleitung ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Zuchtstätte zu besichtigen, auch wenn momentan kein Wurf im Zwinger steht.

§ 7 Eintragungsbestimmungen

(1) In das ÖHZB können die Welpen eines gefallenen Wurfes nur dann eingetragen werden, wenn der Verfügungsberechtigte über die Zuchthündin seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und einen vom ÖKV geschützten Zwingernamen hat.
(2) Für die Züchter des MCA besteht die Verpflichtung, sowohl die von ihnen aufgezogenen Würfe, als auch die,

ganz oder auch nur teilweise in ihrem Eigentum stehenden Rassehunde in das ÖHZB eintragen zu lassen, auch wenn diese bereits in einem anderen von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind.
(3) Personen, welche nicht Mitglieder des MCA sind, können ihre Würfe und Rassehunde in das ÖHZB eintragen lassen, wenn sie die Bestimmungen dieser ZEO vollinhaltlich erfüllen.

(4) Die Anmeldung zur Eintragung ins ÖHZB hat vom Züchter bzw. vom Hundebesitzer zu erfolgen und ist beim Zuchtleiter unter Vorlage der originalen Ahnentafel, bzw. bei Importhunden des original Export-Pedigrees und des original unterschriebenen ÖKV Eintragungsformulars einzureichen.
(5) Das ÖHZB besteht aus A-Blatt, B-Blatt (Beobachtungsblatt) und Anhang (Register).

Die Eintragung erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung der Zucht- und Eintragungsordnung des ÖKV.
(6) Nicht eingetragen werden alle Welpen eines Wurfes, wenn (alternativ)
= Zweifel an deren Rassereinheit bestehen

= der Züchter auf der Deck- oder Wurfmeldung wissentlich falsche Angaben gemacht hat
= deren Züchter das Zuchtbuch gesperrt ist
= keine Zuchtbuchnummern vergeben wurden
(7) Eine Einzeleintragung in das Register des ÖHZB von Hunden, die über keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Ahnentafeln verfügen wird nur beantragt, wenn der Hund bei der Clubsiegerschau des MCA vorgeführt und mindestens mit „Gut“ bewertet wurde, oder wenn auf einer internationalen Ausstellung in Österreich in Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes des MCA ein FCI-Formwertrichter das standardgemäße äußere Erscheinungsbild des Hundes derart bestätigt, dass die Bestätigung zumindest einer Vergabe der Formwertnote „Gut“ gleichkommt.

(8) Die Verwendung von mehr als einem Deckrüden pro Wurf ist erlaubt, wenn alle Welpen dieses Wurfes einem zertifizierten DNA-Abstammungsnachweis unterzogen werden und diese bei der Wurfabnahme vorgelegt werden.

§ 8 Zuchtförderungsfonds

(1) Der Zuchtförderungsfonds ist als ein Instrument zur Förderung von züchterischen Maßnahmen unserer Mitglieder zu verstehen, die einerseits besonders hohen materiellen Aufwand mit sich bringen und andererseits dem Zuchtfortschritt insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Gesundheit bei gleichzeitigem Erhalt des Typs der Rassen sowie der Verbreiterung der genetischen Basis besonders dienlich sind.

(2) Die Dotierung des Zuchtförderungsfonds wird von Vorstand jeweils für das kommende Jahr mit Mehrheitsbeschluss festgelegt.
(3) Die Verwaltung des Zuchtförderungsfonds fällt in den Aufgabenbereich der Kassierin / des Kassiers. Die Ent- scheidung über die verwendeten Mitteln obliegt dem Vorstand mit Mehrheitsbeschluss, das Initiativrecht kommt der Zuchtleitung zu, bei der interessierte Züchter unseres Clubs, mittels begründetem Antrag um eine Förderung ansuchen können.

§ 9 Künstliche Besamung

Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. mit tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmung des Internationalen Zuchtreglements der FCI und im Einklang mit dieser ZEO erlaubt, sofern über den Fortpflanzungswillen und die Fortpflanzungsfähigkeit der betreffenden Hunde keine Zweifel bestehen.

§ 10 Zwingerschutz

Der Schutz des Zwingernamens ist schriftlich beim ÖKV zu beantragen. Es gelten die Bestimmungen der FCI und des ÖKV. Mit der Eintragung des Zwingerschutzes ist der Züchter verpflichtet, alle von ihm rasserein gezüchteten Hunde der vom MCA vertretenen Rassen in das ÖHZB eintragen zu lassen.

§ 11 Sprung- und Zwingerbücher

(1) Jeder Deckrüdenbesitzer muss ein sogenanntes Sprungbuch führen, in welchem alle Deckakte seines oder seiner Rüden verzeichnet sind. In diesen Eintragungen sind auch die jeweiligen Hündinnen und deren Besitzer zu vermerken.
(2) Hündinnenbesitzer müssen ein Zwingerbuch führen. Darin sind alle relevanten Vorkommnisse im Zwinger, insbesondere die Hitzezeiten der Hündinnen, die Deckungen und die Würfe einzutragen. Desgleichen muss angeführt werden, wann und an wen Welpen abgegeben wurden.

§ 12 Nichtmitglieder

Nichtmitglieder unterliegen im Wirkungsbereich des MCA ebenfalls dieser ZEO. Ahnentafeln des ÖKV können nur über den Club beantragt werden.

§ 13 Verstöße gegen die ZEO

Die Überwachung der Einhaltung dieser Zucht- und Eintragungsordnung obliegt der Zuchtleitung, die auch die Interessen aller Züchter im Vereinsvorstand zu vertreten hat.
Bei Verstößen gegen allgemein tierschutzrechtliche Bestimmungen bzw. gegen die Bestimmungen dieser ZEO kann der Züchter je nach Grad und Häufigkeit der Verstöße vom Zuchtleiter verwarnt werden, es kann ein befristetes oder auch dauerndes Zuchtverbot ausgesprochen werden und in ganz schweren Fällen kann der Zuchtleiter den Ausschluss des betreffenden Züchters aus dem MCA beantragen. Ferner kann der Zuchtleiter in begründeten Fällen im Einklang mit den Bestimmungen der ÖKV-Zuchtordnung die Eintragung eines gesamten Wurfes oder eines einzelnen Hundes ablehnen, im Falle gesundheitsrelevanter Mängel die Eintragung des Wurfes in das B-Blatt anregen oder die Verhängung von Strafzahlungen bis zur Höhe der dreifachen Eintragungs- gebühr beim Vorstand beantragen.

Gegen Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtleiters kann binnen 14 Tagen schriftlich beim Vereins- vorstand Einspruch erhoben werden, worauf dieser binnen 4 Wochen über die Angelegenheit zu befinden hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

Auf begründeten Antrag der Zuchtleitung kann der Vorstand Abweichungen von dieser ZEO mit Dreiviertel- mehrheit beschließen, wenn damit dem Ziel, gesunde Hunde entsprechend dem jeweiligen FCI-Standard zu züchten, im speziellen Fall besser entsprochen werden kann.

§15 Inkrafttreten

Diese Zucht- und Eintragungsordnung wurde vom Vorstand des MCA in seiner Sitzung am 08. Dezember 2017 beschlossen und tritt am 01. Jänner 2018 in Kraft.

Anhang 1: zugelassene Röntgenbefunder des MCA

1) Veterinärmedizinische Universität Wien

Department für Kleintiere und Pferde Abteilung für Bildgebende Diagnostik Veterinärplatz 1, 1210 Wien
Tel.: +43 1-25077-5701

Fax: +43 1-25077-5790 roentgenologie@vetmeduni.ac.at

2) Dr. Karl Grohmann
Tierspital Korneuburg
Laaerstraße 62, 2100 Korneuburg
Tel.: 02262 / 755 20 karl.grohmann@tierspital-korneuburg.at

3) Univ. Dozent Dr. Ewald Köppel Kleintierordination Bruck an der Mur Landskrongasse 6, 8600 Bruck an der Mur Tel.: 03862-58491 office@kleintierordination.com

4) Univ.-Doz. Dr. Wolfgang Henninger Diagnostisches Zentrum für Kleintiere Kienmayergasse 47/1, 1140 Wien Tel.: +43 1 9047879

wh@dzk.at

5) Dr. Leopold Pfeil (Fachtierarzt für Kleintiere) Tierklinik Steyr – Dres Pfeil & Partner
Leopold Werndlstrasse 28,, 4400 Steyr
Tel.: +43 (0) 7252 / 45456

office@tierklinik-steyr.at