Molosser-Club-Austria Satzung

§ 1 Name. Sitz. Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Rassehund Zuchtverein MOLOSSER CLUB AUSTRIA (MCA) und hat seinen Sitz in Höflein an der Hohen Wand. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte österr. Bundesgebiet.

2. Der MCA ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und durch diesen Mitglied in der Federation Cynologique International (FCI).

3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch der weiblichen Form.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt nur gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Zwecke. Er vertritt die Interessen aller Züchter und Halter sowie Freunde folgender Rassen nach außen:

BULLMASTIFF, DOGUE DE BORDEAUX und MASTIFF

2. Zu seinen Aufgaben gehört es die aus der Mensch- Tier- Beziehung allgemein erwachsenden Anliegen soweit diese den Hund betreffen, zu vertreten.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Zweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

a) im Besonderen die Zucht und Verbreitung der vertretenen Rassen zu fördern.

b) für diese Rassen Zuchtrichtlinien und Zuchtordnungen zu erstellen und zu überwachen.

c) Zuchtzulassungen, Körungen, Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten und auf andere geeignete Weise Werbung für diese Rassen zu betreiben.

d) alle Mitglieder kynologisch zu beraten und in ihren Bemühungen um diese Rassen zu unterstützen.

2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
a) Mitgliedsbeiträge
b) ev.Aufnahmegebühren

c) Meldegebühren
d) Zucht-undEintragungsgebühren
e) Spenden
§ 4 Geschäftsjahr, Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Verein und Mitgliedern ist am Sitz des Vereins.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Der MCA besteht aus Hauptmitgliedern, Familienmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

1. Erwerb

a) Hauptmitglied kann jeder Eigentümer eines Hundes, der einer der vom Verein betreuten Rassen angehört und für den eine FCI und/oder ÖKV Ahnentafel vorliegt, jeder zur Beurteilung einer oder mehrerer unserer Rassen zugelassene Formwertrichter des ÖKV und jeder Tierarzt werden. Durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss können auch Personen aufgenommen werden, die sich um den Club nachweislich verdient gemacht haben oder die ihr besonderes Interesse am Club und den von ihm vertretenen Rassen glaubhaft machen können.

Jugendliche bis zu 16 Jahren können, mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Mitglied werden, jedoch ohne Stimmrecht. Im übrigen haben sie aber die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Hauptmitglied.
Der Bezug der Zeitschrift „Unsere Hunde“ (UH) ist verpflichtend.

b) Hundehändler und Personen, die mit diesen in Hausgemeinschaft leben, sind davon ausgeschlossen. Ebenso Mitglieder eines kynologischen Vereines der nicht dem ÖKV bzw. der FCI angehört.

c) Angehörige eines Hauptmitgliedes können Familienmitglieder werden, wenn sie mit diesem in gemeinsamem Haushalt leben. Sie entrichten einen ermäßigten Beitrag. Es entfällt der Bezug der UH sowie aller weiteren Clubsendungen.

d) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder um eine der vertretenen Rassen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die HV ernannt.

2. Aufnahme

a) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. In diesem ist die Satzung des MCA anzuerkennen. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten. Eine Verlän- gerung der Mitgliedschaft um die nächsten 12 Monate, tritt automatisch ein, wenn der Vereinsvorstand bzw. das Mitglied nicht spätestens vier Wochen vor Ende des Mitgliedschaftsjahres erklärt, die Ver- längerung auszuschließen. Die Aufnahmeanträge werden in der Zeitschrift „Unsere Hunde„ veröffent- licht. Nach einer Einspruchsfrist von vier Wochen ab Veröffentlichung entscheidet der Vorstand über die Aufnahme und eventuell vorliegende Einsprüche. Die Mitgliedschaft kommt erst nach der Bestäti- gung durch den Vorstand und nach der darauffolgenden Bezahlung des Mitgliedsbeitrages zustande.

b) Einspruchsberechtigt ist jedes Clubmitglied, der ÖKV, dessen VK und deren Mitglieder sowie jeder Tierarzt.

3. Beendigung

Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss.

a) Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er ist der Geschäftsstelle schriftlich bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres mitzuteilen, andernfalls ist der volle Betrag auch noch für das Folgejahr zu bezahlen.

b)Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt automatisch bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach der 2. Mahnung, entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das betreffende Jahr.

c) Der Ausschluss kann erfolgen,

  1. bei groben Verstößen gegen Satzung und/oder Zuchtordnung.
  2. bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins, insbesondere auf Ausstellungen oder anderen kynologischen Veranstaltungen.
  3. bei materieller oder ideeller Schädigung des Vereins.
  4. bei Unzuverlässigkeit in Hundehaltung, Hundezucht oder bei Vergehen gegen das Tier- schutzgesetz .

Jeder Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt in einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann zeitlich begrenzt oder auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb eines Monats mittels eines eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle die Berufung an das Schiedsgericht eingebracht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Ein persönlicher Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht. Jedes Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, ist

a) antrags- und in der Hauptversammlung stimmberechtigt.

b) in allen kynologischen Angelegenheiten berechtigt Rat und Auskunft zu fordern. c) nach zweijähriger Mitgliedschaft in den Vorstand wählbar.
d) Mitgliedschaftsrechte dürfen nicht auf andere Personen übertragen werden.

Die Mitglieder genießen alle Vorteile. die der Verein satzungsgemäß gewähren kann. Die Mitglieder sollen sich jederzeit angeregt und verpflichtet fühlen, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Hundehaltung und -zucht ernsthaft zu betreiben, die Hunde gewissenhaft zu halten und zu pflegen und ihnen im Krankheitsfalle die notwendige tierärztliche Hilfe zukommen zu lassen.

2. Pflichten

Pflicht jedes Mitgliedes ist es insbesondere.

a) in seinem ganzen Verhalten stets zum Nutzen des Vereins und nach bestem Wissen und Können zu wirken.

b) Beschwerden und Beschuldigungen jeglicher Art. die sich gegen Verein oder einzelne Mitglieder richten, niemals in der Öffentlichkeit vorzubringen.

c) die Satzung des MCA genauesten zu beachten und die Zuchtordnung in allen Punkten zu befolgen und einzuhalten.

d) allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen und Adressenänderungen

der Geschäftsstelle bekanntzugeben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag für Hauptmitglieder und der ermäßigte Beitrag für Familienmitglieder sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr werden von der Hauptversammlung festgesetzt.

2. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres fällig, bei Neuaufnahme mit der Aufforderung des Vereins. Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte beantragen, kann der Beitrag für das laufende Jahr ermäßigt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (HV), der Vorstand und vom Vorstand eingesetzte

Zuchtwarte, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Die Hauptversammlung (HV)

1. Die HV ist das oberste Organ des MCA. Sie ist jedes zweite Kalenderjahr und zwar nach Möglichkeit jeweils in der ersten Jahreshälfte einzuberufen.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche HV mehrmals im Kalenderjahr einberufen, wenn es sich als notwendig erweist.

3. Eine außerordentliche HV muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden mittels eines eingeschriebenen Briefes beantragen oder wenn drei Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktreten. Eine außerordentliche HV muss spätestens acht Wochen nach dem Ereignis, welches zur Einberufung führte, stattfinden. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt.

4. Die HV ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder stets beschlussfähig. Als ordnungsgemäße Einladung gilt die Veröffentlichung in der Zeitschrift „Unse- re Hunde“ oder die Einladung per E-Mail vier Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt. Anträge sind bis spätestens 14 Tage vor der HV an die Geschäftsstelle zu richten, 7 Tage vor der HV werden diese dann im Mitgliederbereich der vereinseigenen HP veröffentlicht.

5. Beschlüsse werden ausschließlich zu Punkten der Tagesordnung gefasst.

6. Den Vorsitz in der HV führt der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer im Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

7. Die Beschlüsse in der HV werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Einfache Stimmenmehrheit = eine Stimme mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Meinung des Vorsitzenden bzw. jene des Stellvertreters.

8. Das Stimm- und Rederecht in der HV kann nur persönlich ausgeübt werden. Ob die Stimmabgabe offen oder geheim erfolgt, entscheidet die HV jeweils selbst.

9. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
10. Noch nicht rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder sind nicht berechtigt an der HV teilzunehmen.

Alle Mitgliedsrechte ruhen bis zur endgültigen Entscheidung, allenfalls bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung.

11. Der HV sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder, insbesondere des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer.

b)  die Entlastung des Vorstandes.

c)  die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer eventuellen Aufnahmegebühr.

d)  die Änderung der Satzung.

e)  die Neuwahl des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren.

f)  die Beratung und Abstimmung über fristgerecht eingebrachte Anträge und Vorschläge (Als fristgerecht gilt, wenn diese mindestens 14 Tage vor der HV bei der Geschäftsstelle eingehen).

g)  die Wahl der zwei Rechnungsprüfer.

h)  allfällige Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung.

i)  die Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften .

§ 10 Die Wahlordnung

  1. Sämtliche Wahlen erfolgen aufgrund von schriftlichen Wahlkandidaturen. Wahlkandidaturen kann jedes Mitglied nach 2 jähriger Mitgliedschaft in Form eines schriftlichen Antrages an die HV bei der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einbringen.
  2. Die eigenhändig unterfertigten Wahlkandidaturen haben folgende Informationen zu beinhalten:
- voller Vor- und Zuname der Kandidaten
    – vollständige Adresse der Kandidaten
    – angestrebte Funktion der Kandidaten.
  3. Es herrscht Listenwahlrecht. Über eine Wahlkandidatur darf nur dann abgestimmt werden, wenn sie vollständig und schriftlich eingebracht wurde. Unvollständige Wahlkandidaturen dürfen nicht zur Abstimmung gelangen.
  4. Jene Liste gilt als gewählt, welche die meisten gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  5. Wird nur eine Liste zur Wahlkandidatur eingebracht, hat der Wahlleiter dies festzustellen und diese als gewählt zu erklären. In einem solchen Fall findet keine Wahl statt.
  6. Der Wahlleiter wird aus den anwesenden Mitgliedern durch den Vorstand bestimmt. Der Wahlleiter wiederum sucht sich aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Beisitzer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sowohl der Wahlleiter als auch die Beisitzer sind in den Vorstand nicht wählbar.

7. Der neue Vorstand tritt seine Funktion mit Ende der HV, in welcher er gewählt wurde, sofort an und bleibt in der Regel bis zur Neuwahl in der ersten HV nach Ablauf der vierjährigen Periode im Amt.

§ 11 Der Vorstand

1. Die Leitung des Vereins besorgt der Vorstand. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des MCA. soweit sie nicht der HV vorbehalten sind, sowie die Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der HV.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier und dem Zuchtleiter.

Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter (= der Schriftführer) führt und vertritt den Verein in allen Belangen; insbesondere nach außen, gegenüber Behörden, Vereinen und anderen Institutionen, führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der HV und berät die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Durchführung ihrer Amtsgeschäfte. Hierbei hat er lnformationsrecht. Der Vorsitzende ist für den MCA zeichnungsberechtigt.

Der Schriftführer führt das Protokollbuch und erledigt alle schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht von anderen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden. Außerdem vertritt er im Verhinderungsfalle den Vorsitzenden in allen Belangen.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des MCA verantwortlich. Er führt sein Kassabuch entsprechend den allgemeinen Buchführungsregeln sowie die UH-Datei und legt zur HV einen detaillierten Kassabericht vor. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.

Der Zuchtleiter vertritt die Züchter des Vereins im Vorstand und hat sich für die Wahrung ihrer Rechte einzusetzen. Es obliegt ihm die Überwachung der Zucht sowie die Überprüfung der Einhaltung der Zuchtordnung. Außerdem ist er für die Ausbildung und Führung der Zuchtwarte zuständig, welche bei den Züchtern Wurfkontrollen und Wurfabnahmen durchzuführen haben. Er führt das Zuchtbuch.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so wird durch den Vorstand ein Ersatzmitglied kooptiert, damit die Funktionsfähigkeit des Vorstandes gewährleistet bleibt.

Fällt der Vorsitzende weg, so wird dessen Funktion von seinem Stellvertreter übernommen und an dessen Stelle tritt das Ersatzmitglied.

Fallen sowohl der Vorsitzende als auch dessen Vertreter weg, ist von einem der verbleibenden Vorstandsmitgliedern eine außerordentliche HV einzuberufen, auf der Neuwahlen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auszuschreiben sind.

Eine außerordentliche HV ist auch dann einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktreten. In diesem Fall sind Neuwahlen für den Gesamtvorstand auszuschreiben.

3. Alle Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt, es werden jedoch belegte Baraufwendungen wie Porti und Fax-Gebühren, Kopien, Bürobedarf, welche im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen, ersetzt.

Darüber hinausgehender Kostenersatz bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

4. Vorstandssitzungen können vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle vom Schriftführer einberufen werden. Die Einladung kann auch telefonisch erfolgen, eine Frist von drei Tagen ist aber einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend ist.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

6. Alle Anträge und Beschlüsse sind im Protokollbuch festzuhalten. In dringlichen Fällen kann eine Beschlussfassung auch schriftlich eingeholt werden. Solche Beschlüsse sind nachträglich im Protokollbuch einzutragen.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die HV wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzmitglied, die jedoch keinem Organ (außer der HV) angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Rechnungsprüfern obliegt es auch, die Entlastung des Vorstandes in der HV zu beantragen.

§ 13 Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern (1 Vorsitzender und 2 Mitglieder) zusammen, welche von der HV für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden und keinem weitern Organ angehören dürfen. Zusätzlich wird ein Ersatzmitglied gewählt.

3. Die Tätigkeit des Schiedsgerichtes ist ehrenamtlich und höchst vertraulich.

4. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

5. Gleichzeitig mit der Antragstellung auf Einleitung eines Schiedsgerichtes hat sich jeder Streitteil zu verpflichten, eine Kaution von € 150,– auf das Clubkonto zu überweisen, welche vom unterliegenden Teil einbehalten wird. Bei Abschluss eines Vergleiches werden die Kosten geteilt.

6. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Erkenntnis ist von dessen Vorsitzenden mittels eines eingeschriebenen Briefes innerhalb von acht Tagen nach Fällung dem Vereinsvorstand bekanntzugeben.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder die Auflösung fordern . Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter hat diesen Antrag der nächsten HV zu unterbreiten, welche über den Antrag abzustimmen hat. Sofern die HV nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Schriftführer mit der Auflösung beauftragt. Das nach

Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen muss nach Auflösung oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke für spendenbegünstigte Zwecke gemäß §4 (2) 3. e) EStG verwendet werden.